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# § 18 NW_31293 (Nordrhein-Westfalen) — Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung

APO-SMA  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur aus wichtigem Grund und nur einmal zulässig. Er bedarf der Genehmigung des vorsitzführenden Mitglieds. Der Prüfling hat diesem die Gründe mitzuteilen. Bei Erkrankung kann eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden. Nicht genehmigtes Fernbleiben von einem Prüfungsteil führt zum Nichtbestehen der gesamten Prüfung.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling von einem Prüfungstermin fernbleibt oder die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht fertigstellt oder die Prüfung unterbricht.

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Zitiervorschlag: § 18 NW_31293 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/18

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