Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO-SMA
APO-SMA§ 14 Niederschrift
Stand: 26.08.2026
Über die Prüfung fertigt das vorsitzführende Mitglied eine Niederschrift nach Anlage 7 für jeden Prüfling. In ihr werden die Prüfungsgegenstände, die Bewertung der Leistungen sowie etwaige Unregelmäßigkeiten vermerkt.