(1) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Unterrichtsfächer nach Anlage 5 erstrecken.
(2) Die Prüflinge sind in Gruppen bis zu fünf Personen zu prüfen. Die auf jeden Prüfling entfallende Prüfungszeit soll bis zu zehn Minuten betragen. Der Prüfungsausschuss hat während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend zu sein.