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# § 11 NW_31293 (Nordrhein-Westfalen) — Zulassung zur Prüfung

APO-SMA  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens acht Wochen vor Ende des Lehrgangs über die Ausbildungsbehörde an das Landesprüfungsamt zu richten. Dem Antrag sind das Berichtsheft über die praktische Unterweisung sowie die Bescheinigungen über die Teilnahme an den einzelnen Abschnitten der praktischen Unterweisung und am theoretischen Lehrgang beizufügen.

(2) Das Landesprüfungsamt entscheidet über die Anträge auf Zulassung zur Prüfung und setzt im Benehmen mit der Leitung der Akademie die Prüfungstermine fest.

(3) Die Zulassung der Prüfung wird spätestens sieben Kalendertage vorher erteilt. Sie kann unter dem Vorbehalt ausgesprochen werden, fehlende Nachweise vor Prüfungsbeginn nachzureichen.

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Zitiervorschlag: § 11 NW_31293 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/11

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