(1) Leiterin/Leiter der Versorgungskassen ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.
(2) Zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung bestellt die Leiterin/der Leiter der Versorgungskassen nach Anhören des Verwaltungsrates eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer sowie deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter.
(3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter der Versorgungskassen, soweit die Leiterin/der Leiter die Vertretung sich nicht im Einzelfall vorbehält.
Teil 5
Finanzwirtschaft