nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 7 NW_31272 (Nordrhein-Westfalen) — Leitung und Vertretung

kvw

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Leiterin/Leiter der Versorgungskassen ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.

(2) Zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung bestellt die Leiterin/der Leiter der Versorgungskassen nach Anhören des Verwaltungsrates eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer sowie deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter.

(3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter der Versorgungskassen, soweit die Leiterin/der Leiter die Vertretung sich nicht im Einzelfall vorbehält.

Teil 5

Finanzwirtschaft