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§ 51 Mitgliedschaft juristischer Personen des privaten Rechts

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Soweit juristische Personen des privaten Rechts bei Inkrafttreten der Satzung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 27. Februar 1976 (GV. NRW. S. 155), die mit Wirkung zum 31. Dezember 1985 außer Kraft getreten ist, Mitglied der Versorgungskassen waren, bleibt die Mitgliedschaft bestehen.

§ 50 § 52