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§ 48 NW_31272 (Nordrhein-Westfalen) — Beendigung der Mitgliedschaft

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Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedschaft zur Verwaltung der Versorgungsrücklage kann unter Wahrung einer Frist von zwei Monaten jeweils zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden.

Teil 14

Übergangs- und Schlussbestimmungen