Die Mitgliedschaft zur Verwaltung der Versorgungsrücklage kann unter Wahrung einer Frist von zwei Monaten jeweils zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden.
Teil 14
Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Die Mitgliedschaft zur Verwaltung der Versorgungsrücklage kann unter Wahrung einer Frist von zwei Monaten jeweils zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden.
Teil 14
Übergangs- und Schlussbestimmungen