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§ 33 NW_31272 (Nordrhein-Westfalen) — Allgemeine Rücklage

kvw

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Sicherung der Liquidität (rechtzeitige Leistung von Ausgaben) ist bis zur Höhe der durchschnittlichen einfachen Monatsausgaben für Versorgungsaufwendungen und Verwaltungskosten des jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahres eine allgemeine Rücklage anzusammeln.

(2) Solange die in Absatz 1 genannte Höhe nicht erreicht ist, ist der Rücklage mindestens ein Zehntel ihres Sollbestandes jährlich aus Umlagen und Erstattungen zuzuführen.

(3) Soweit eine Mitgliedschaft ohne Beteiligung an der Umlage nur zum Zwecke der Berechnung und Zahlung von Versorgungsbezügen (Erstattungsweg) besteht, sind ausscheidenden Mitgliedern ihre während der Zugehörigkeit zur kvw-Beamtenversorgung bereitgestellten Betriebsmittel (anteilige allgemeine Rücklage) zurückzuzahlen.