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§ 14 kvw (Nordrhein-Westfalen) — Umbildung und Auflösung von juristischen Personen des privaten Rechts

kvw

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Umbildung und Auflösung von juristischen Personen des privaten Rechts gilt § 13 mit Ausnahme des Absatzes 3 sowie des Absatzes 4 Satz 2 sinngemäß.