Bei der Umbildung und Auflösung von juristischen Personen des privaten Rechts gilt § 13 mit Ausnahme des Absatzes 3 sowie des Absatzes 4 Satz 2 sinngemäß.
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Bei der Umbildung und Auflösung von juristischen Personen des privaten Rechts gilt § 13 mit Ausnahme des Absatzes 3 sowie des Absatzes 4 Satz 2 sinngemäß.