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# § 13 NW_31257 (Nordrhein-Westfalen) — Art der Grabstätte

Satzung für den Privatfriedhof Kloster Dalheim  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf dem Privatfriedhof sind ausschließlich Rasengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen zulässig. Rasengrabstätten sind für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltungsmöglichkeit für die Angehörigen.

(2) Auf dem Privatfriedhof gibt es Einzelgrabstellen für eine Person bzw. Urne und Doppelgrabstellen für zwei Personen bzw. Urnen.

(3) Die genaue Platzierung der Grabstelle wird von der Friedhofsverwaltung unter Berücksichtigung der Genehmigung vom 10. Januar 2012 festgelegt.

(4) In jeder einzelnen Grabstätte darf nur eine einzige Leiche bzw. Urne beerdigt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

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Zitiervorschlag: § 13 NW_31257 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/13

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