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Satzung für den Privatfriedhof Kloster Dalheim

§ 12 Friedhofsgestaltung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/12#abs-1 (1) Der Privatfriedhof Kloster Dalheim besteht in Form eines nicht umfriedeten Friedhofsgeländes östlich und nördlich vor dem Chorraum der Kirche. Er ist angelegt als Rasenfläche, in welche ebenerdige Grabplatten zu Gestaltung der einzelnen Grabstätte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingebracht werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/12#abs-2 (2) Die Größe, Unterteilung und Gestaltung des Privatfriedhofs bestimmt die Friedhofsverwaltung. Bei Neuanlage einer Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte anzuhören.

§ 11 § 13