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kvw-Zusatzversorgung§ 59d Nachträgliche Neuberechnung von Einmalbetrag und ratenweiser Tilgung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/59d#abs-1 (1) 1Wählt das ausgeschiedene Mitglied die nachträgliche Neuberechnung des Einmalbetrages nach § 59b oder der ratenweisen Tilgung nach § 59c, können sowohl das ausgeschiedene Mitglied als auch die Kasse innerhalb des Neuberechnungszeitraums nach Absatz 2 nach jeweils fünf Jahren (Neuberechnungsstichtage) durch Erklärung in Textform einen Monat vor dem Neuberechnungsstichtag verlangen, dass der gezahlte Einmalbetrag auf Grundlage der dann nach § 59b maßgebenden Berechnungsparameter neu berechnet wird. 2Dafür ist der Verpflichtungsbarwert unter Berücksichtigung der Bestandsentwicklung des ausgeschiedenen Mitglieds zum Neuberechnungsstichtag neu zu berechnen. 3Im Anschluss ist ein Vergleichswert dadurch zu ermitteln, dass der bisher zugrunde gelegte Verpflichtungsbarwert zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 2 Prozent um die seitdem erzielte jährliche Nettoverzinsung im Abrechnungsverband II erhöht und um die für das ausgeschiedene Mitglied seitdem erbrachten Rentenzahlungen zuzüglich einer auf sie entfallenden Verwaltungskostenpauschale von 2 Prozent sowie die für Überleitungen geleisteten Barwertzahlungen vermindert wird. 4Bei einer ratenweisen Tilgung nach § 59c ist der Vergleichswert nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften nach § 59h unter Berücksichtigung der bis zum Neuberechnungsstichtag geleisteten Tilgungsraten zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/59d#abs-2 (2) Der Zeitraum, in dem Neuberechnungen verlangt werden können (Neuberechnungszeitraum), umfasst maximal 20 Jahre und beginnt mit dem in § 59a Absatz 4 Satz 1 genannten Zeitpunkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/59d#abs-3 (3) 1Ist im Falle des Einmalbetrages der neu ermittelte Verpflichtungsbarwert zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 2 Prozent geringer als der Vergleichswert, hat die Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied den Differenzbetrag zu erstatten. 2Im umgekehrten Fall ist das ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, den Differenzbetrag an die Kasse zu zahlen. 3Die Zahlung nach Satz 1 hat innerhalb eines Monats nach Zugang der nachträglichen Neuberechnung beim ausgeschiedenen Mitglied zu erfolgen. 4Im Falle der ratenweisen Tilgung ist die Höhe der Tilgungsraten mit Wirkung ab dem Ersten des Monats, der dem jeweiligen Neuberechnungsstichtag folgt, unter Berücksichtigung des Differenzbetrages für den verbleibenden Tilgungszeitraum nach § 59c neu festzusetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/59d#abs-4 (4) 1Zum Ablauf des Neuberechnungszeitraums ist von der Kasse eine Schlussrechnung entsprechend der Regelungen des Absatz 1 für das ausgeschiedene Mitglied in Textform zu erstellen. 2Die in ihr ausgewiesene Schlusszahlung der Kasse oder des ausgeschiedenen Mitglieds ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Betrages als Einmalzahlung zu leisten.