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§ 42 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/42#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen §§ 7 Absatz 3 Satz 5, 9, 19 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 oder 26 Absatz 5 Satz 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 3 eine Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig erteilt,

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt,

4. als Leistungsanbieterin oder Leistungsanbieter entgegen § 14 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,

5. entgegen § 7 Absatz 1 sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt,

6. entgegen § 22 Absatz 8 Satz 2 Nutzerinnen und Nutzer wegen ihrer Tätigkeit im Beirat oder wegen der Tätigkeit eines Angehörigen oder einer rechtlichen Vertreterin oder eines rechtlichen Vertreters im Beirat, im Vertretungsgremium oder im Beratungsgremium benachteiligt oder begünstigt,

7. es als Leiterin oder Leiter einer Einrichtung oder als verantwortliche Fachkraft einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft oder Werkstatt zulässt, dass einer Nutzerin oder einem Nutzer oder einer oder einem Werkstattbeschäftigten ohne rechtfertigenden Grund die Freiheit entzogen wird,

8. einer Rechtsverordnung nach § 45 Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

9. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 die aktuellen Prüfberichte über Regelprüfungen nicht an gut sichtbarer Stelle aushängt oder auslegt oder die Prüfberichte der Regelprüfungen der letzten drei Jahre nicht bereithält,

10. Personen beschäftigt, die die fachlichen Anforderungen nach § 3 Absatz 5 oder § 4 Absatz 8 nicht erfüllen; im Zusammenhang mit Angeboten zur Teilhabe an Arbeit gilt dies nur, soweit Personen beschäftigt werden, die die persönlichen Anforderungen nach § 4 Absatz 8 nicht erfüllen,

11. Tätigkeiten der sozialen oder pflegerischen Betreuung nicht durch Fachkräfte im Sinne § 3 Absatz 5 oder unter deren angemessener Beteiligung durchführen lässt oder

12. entgegen § 21 Absatz 2 die verantwortliche Pflegefachkraft oder die verantwortliche Fachkraft in pflege- oder betreuungsfachlichen Entscheidungen anweist oder durch anderweitige vertragliche Anreize in ihrer Unabhängigkeit beeinflusst oder

13. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 kein Gewaltschutzkonzept erstellt oder bei einer Prüfung gemäß § 14 entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 keine Dokumentation vorlegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/42#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 41b § 43