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WTG

§ 6 Informationspflichten, Beschwerdeverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/6#abs-1 (1) Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sind vorbehaltlich weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche der Nutzerinnen und Nutzer verpflichtet,

1. alle Interessierten über ihr Leistungsangebot nach Art, Umfang und Preis in geeigneter Weise zu informieren,

2. die Nutzerinnen und Nutzer schriftlich über vorhandene Beratungs- und Beschwerdestellen, einschließlich der zentralen Monitoring- und Beschwerdestelle und bestellter Ombudspersonen sowie weiterer auch externer und trägerneutraler Beschwerde- und Beratungsangebote in für die Nutzerinnen und Nutzer geeigneter und verständlicher Weise, zu informieren,

3. die aktuellen Prüfberichte über Regelprüfungen der Aufsichtsbehörde an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen sowie die Prüfberichte über Regelprüfungen der letzten drei Jahre zur Einsichtnahme durch die gegenwärtigen oder künftigen Nutzerinnen und Nutzer oder von ihnen beauftragte Personen bereitzuhalten,

4. den aktuellen Prüfbericht über Regelprüfungen der Aufsichtsbehörde gegenwärtigen sowie künftigen Nutzerinnen und Nutzern, den Mitwirkungsgremien, Vertrauenspersonen und der zentralen Monitoring- und Beschwerdestelle und bestellten Ombudspersonen auf Wunsch in Kopie auszuhändigen und

5. Nutzerinnen und Nutzern oder ihren Vertreterinnen und Vertretern Einblick in die Dokumentation der Betreuungsleistungen zu gewähren und ihnen erforderliche Kopien der im Einzelfall erforderlichen Teile der Dokumentation unentgeltlich zu überlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/6#abs-2 (2) Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben ein Beschwerdeverfahren sicherzustellen. Dieses muss mindestens beinhalten:

1. die Information der Nutzerinnen und Nutzer über ihr Beschwerderecht einschließlich eines Hinweises auf die Erreichbarkeit der zuständigen Behörde,

2. die Benennung der für die Bearbeitung der Beschwerden verantwortlichen Person,

3. die Bestimmung einer angemessenen Bearbeitungsfrist und

4. die geeignete Dokumentation und Auswertung der Beschwerden und der Art ihrer Erledigung.

§ 5 § 7