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WTG

§ 43 Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/43#abs-1 (1) Sachlich zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sind die Kreise und kreisfreien Städte als Beratungs- und Prüfbehörden. Sie nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Bei Gefahr im Verzug können sie an Stelle der örtlichen Ordnungsbehörde die Befugnisse nach dem Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) wahrnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/43#abs-2 (2) Örtlich zuständig ist die Beratungs- und Prüfbehörde, in deren Bezirk das Leistungsangebot nach diesem Gesetz erbracht wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/43#abs-3 (3) Aufsichtsbehörden über die Kreise und kreisfreien Städte sind die Bezirksregierungen. Diese stellen insbesondere sicher, dass es bei zuständigen Behörden, die zugleich rechtlich oder wirtschaftlich an Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbietern von Angeboten nach diesem Gesetz beteiligt sind, nicht zu Interessenkollisionen kommt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/43#abs-4 (4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Pflege und Eingliederungshilfe zuständige Ministerium.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/43#abs-5 (5) Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Aufgabenwahrnehmung durch die Kreise und kreisfreien Städte unterrichten. Sie können allgemeine oder besondere Weisungen erteilen, um die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/43#abs-6 (6) Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben dürfen die Aufsichtsbehörden

1. allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern,

2. besondere Weisungen erteilen, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Zwecks dieses Gesetzes geboten erscheint.

§ 42 § 43a