Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WTG
WTG§ 41b Mittel der behördlichen Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/41b#abs-1 (1) Wird festgestellt, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nicht erfüllt werden, soll die zuständige Behörde zunächst über die Möglichkeiten zur Abstellung dieser Mängel beraten. Die Beratung findet auf Wunsch an einem gesonderten Termin statt, wenn die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter eine Vertreterin oder einen Vertreter der Vereinigung, der sie oder er angehört, hinzuziehen will.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/41b#abs-2 (2) Werden festgestellte oder die Ursachen für drohende Mängel nicht abgestellt, sollen gegenüber den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung des Wohls der Werkstattbeschäftigten, Beschäftigten und Leitungskräfte und zur Durchsetzung der den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern obliegenden Pflichten erforderlich sind. Die Befugnisse der nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörden bleiben hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/41b#abs-3 (3) § 15 Absatz 6 bis 9 gilt entsprechend.
Teil 3
Ordnungswidrigkeit, Zuständigkeit, Zusammenarbeit, Verordnungsermächtigung