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WTG

§ 8 Gewaltprävention, freiheitsbeschränkende undfreiheitsentziehende Maßnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/8#abs-1 (1) Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz aller Beteiligten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte. Dazu haben sie Konzepte zur Gewaltprävention in Textform zu entwickeln. Die Schutzkonzepte beinhalten mindestens Präventionsstrategien und Interventionskonzepte. Die Inhalte und deren praktische Umsetzung sind den Beschäftigten regelmäßig zu vermitteln und dies zu dokumentieren. Diese Dokumentationen sind bei Überprüfungen vorzulegen. § 37a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/8#abs-2 (2) Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter müssen zusätzlich ein Konzept zur Vermeidung von freiheitsentziehenden Unterbringungen oder freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen vorlegen. Darin ist auch die Trennung zwischen Anordnung, Durchführung und Überwachung der Maßnahmen zu regeln sowie eine verantwortliche Person für die Anordnung und Überwachung der Durchführung der Maßnahme zu benennen. Die Beschäftigten sind mit Alternativen zu diesen Maßnahmen vertraut zu machen und regelmäßig zu schulen. Die Nutzerinnen und Nutzer sind durch regelmäßige adressatengerechte Informationsveranstaltungen zu sensibilisieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/8#abs-3 (3) Die Konzepte sind unter Mitwirkung der Gremien, die die Interessen der Beteiligten vertreten, zu erstellen. Sie sind regelmäßig von den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern unter Mitwirkung dieser Gremien zu evaluieren. Hierbei sind im Einzelfall die erforderlichen und angemessenen Vorkehrungen zu treffen.

§ 7 § 8a