Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Körperschaftsstatusgesetz
Körperschaftsstatusgesetz§ 3 Ausscheiden und sonstiger Statusverlust bei Untergliederungen und Ortsgemeinden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31128/3#abs-1 (1) Scheidet eine Untergliederung oder Ortsgemeinde aus ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft aus, verliert sie die Körperschaftsrechte, wenn sie diese Rechte aufgrund ihrer Mitgliedschaft zur Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft erlangt hat (§ 1 Absatz 4). Es ist den ausgeschiedenen Teilgliederungen unbenommen, ihrerseits die Körperschaftsrechte zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31128/3#abs-2 (2) Der Verlust tritt auch ein, wenn die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft einen entsprechenden Antrag stellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31128/3#abs-3 (3) Der Verlust der Körperschaftsrechte ist durch Verwaltungsakt festzustellen.