(1) Scheidet eine Untergliederung oder Ortsgemeinde aus ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft aus, verliert sie die Körperschaftsrechte, wenn sie diese Rechte aufgrund ihrer Mitgliedschaft zur Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft erlangt hat (§ 1 Absatz 4). Es ist den ausgeschiedenen Teilgliederungen unbenommen, ihrerseits die Körperschaftsrechte zu beantragen.
(2) Der Verlust tritt auch ein, wenn die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft einen entsprechenden Antrag stellt.
(3) Der Verlust der Körperschaftsrechte ist durch Verwaltungsakt festzustellen.