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Körperschaftsstatusgesetz

§ 2 Rechtsform der Verleihung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31128/2#abs-1 (1) Die Verleihung der Körperschaftsrechte erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags.

Der Landtag kann die Erteilung der Körperschaftsrechte durch Beschluss des zuständigen Ausschusses jederzeit von seiner Zustimmung abhängig machen. Die Landesregierung kann ihrerseits die Zustimmung des Landtags für die Erteilung der Körperschaftsrechte vorsehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31128/2#abs-2 (2) Die Zweitverleihung erfolgt entsprechend dem Verfahren nach Absatz 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31128/2#abs-3 (3) Die Verleihung von Körperschaftsrechten an Ortsgemeinden und sonstige Untergliederungen gemäß § 1 Absatz 4 erfolgt durch Verwaltungsakt des zuständigen Ministeriums an die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft.

§ 1 § 3