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# § 3 NW_31128 (Nordrhein-Westfalen) — Ausscheiden und sonstiger Statusverlust bei Untergliederungen und Ortsgemeinden

Körperschaftsstatusgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Scheidet eine Untergliederung oder Ortsgemeinde aus ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft aus, verliert sie die Körperschaftsrechte, wenn sie diese Rechte aufgrund ihrer Mitgliedschaft zur Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft erlangt hat (§ 1 Absatz 4). Es ist den ausgeschiedenen Teilgliederungen unbenommen, ihrerseits die Körperschaftsrechte zu beantragen.

(2) Der Verlust tritt auch ein, wenn die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft einen entsprechenden Antrag stellt.

(3) Der Verlust der Körperschaftsrechte ist durch Verwaltungsakt festzustellen.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_31128 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31128/3

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