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APO Verwaltungsfachangestellte

§ 13 Prüfungszeugnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31078/13#abs-1 (1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis (Anlage 3) mit folgendem Inhalt:

- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz“ in der jeweils geltenden Fassung,

- die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort),

- die Ausbildungsstelle,

- die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung,

- das Gesamtergebnis,

- das Datum des Bestehens der Prüfung und

- die Unterschrift des Vorsitzes des Prüfungsausschusses mit Siegel

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31078/13#abs-2 (2) Der Prüfling erhält außerdem eine Bescheinigung zur Prüfungsniederschrift mit den Ergebnissen der einzelnen Prüfungsleistungen (Anlage 4).

§ 12 § 14