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APO Verwaltungsfachangestellte

§ 14 Bescheid über nicht bestandene Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31078/14#abs-1 (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter einen schriftlichen Bescheid. Auf die besonderen Bestimmungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 15 ist hinzuweisen.

Teil 4

Wiederholungsprüfung

§ 13 § 15