(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis (Anlage 3) mit folgendem Inhalt:
- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz“ in der jeweils geltenden Fassung,
- die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort),
- die Ausbildungsstelle,
- die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung,
- das Gesamtergebnis,
- das Datum des Bestehens der Prüfung und
- die Unterschrift des Vorsitzes des Prüfungsausschusses mit Siegel
(2) Der Prüfling erhält außerdem eine Bescheinigung zur Prüfungsniederschrift mit den Ergebnissen der einzelnen Prüfungsleistungen (Anlage 4).