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APO Verwaltungsfachangestellte

§ 12 Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31078/12#abs-1 (1) Über jeden Prüfling ist eine Prüfungsniederschrift zu erstellen (Anlage 2).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31078/12#abs-2 (2) Dem Prüfling ist das Gesamtergebnis der Prüfung unmittelbar nach seiner Feststellung schriftlich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31078/12#abs-3 (3) Der Ausbildungsstelle werden die Ergebnisse der Abschlussprüfung übermittelt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31078/12#abs-4 (4) Der Prüfling kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und ihre Bewertung nehmen.

§ 11 § 13