nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 NW_30935 (Nordrhein-Westfalen) — Durchführung der Ausbildung

Fn 2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Spätestens bei Beginn der Ausbildung händigt die Ausbildungsleitung der Beamtin oder dem Beamten einen Ausbildungsplan aus, aus dem sich die individuelle zeitliche Abfolge der Ausbildung ergibt.

(2) In den Ausbildungsabschnitten 1, 4, 7 und 9 erbringen die Auszubildenden Leistungsnachweise nach Maßgabe der Ausbildungspläne für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte sowie Werkfeuerwehrangehörige (Anlage 1). Besteht die Beamtin oder der Beamte einen Leistungsnachweis nicht, soll zeitnah Gelegenheit zur Wiederholung des Leistungsnachweises gegeben werden; bei erfolgreicher Wiederholung wird der Leistungsnachweis mit fünf Punkten bewertet. Werden die Leistungsanforderungen auch nach Wiederholung des Leistungsnachweises nicht erfüllt, so erfolgt keine Überweisung in den nächsten Ausbildungsunterabschnitt oder -abschnitt; § 9 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 8 NW_30935 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
