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§ 20 NW_30935 (Nordrhein-Westfalen) — Voraussetzungen, Anwendung der Vorschriften für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

Fn 2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einstellungsbehörde kann Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes unter den Voraussetzungen der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen zum Aufstieg in die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes zulassen.

(2) Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen gelten die Vorschriften für die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber für die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten sowie Werkfeuerwehrangehörige entsprechend.