(1) Die Einstellungsbehörde kann Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes unter den Voraussetzungen der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen zum Aufstieg in die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes zulassen.
(2) Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen gelten die Vorschriften für die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber für die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten sowie Werkfeuerwehrangehörige entsprechend.