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§ 18 NW_30935 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsniederschrift

Fn 2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über den Verlauf der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführerführer und der Abschlussprüfung sind für jeden Prüfling Niederschriften nach dem Muster der Anlagen 5 und 6 zu fertigen. Die Niederschriften sind zu den Prüfungsakten zu nehmen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Prüfling erhält eine Zweitausfertigung der Niederschriften.