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Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern

§ 14

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter macht spätestens einen Monat vor dem Wahltag öffentlich bekannt

1. wie viele Bewerberinnen und Bewerber in jedem Wahlkreis zu wählen sind,

2. wer wo wahlberechtigt ist,

3. in welcher Weise das Wahlrecht ausgeübt werden kann,

4. bis zu welchem Zeitpunkt der Wahlbrief bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter eingegangen sein muss und

5. die zugelassenen Wahlvorschläge.

§ 13 § 15