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# § 14 NW_30907 (Nordrhein-Westfalen)

Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter macht spätestens einen Monat vor dem Wahltag öffentlich bekannt

1. wie viele Bewerberinnen und Bewerber in jedem Wahlkreis zu wählen sind,

2. wer wo wahlberechtigt ist,

3. in welcher Weise das Wahlrecht ausgeübt werden kann,

4. bis zu welchem Zeitpunkt der Wahlbrief bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter eingegangen sein muss und

5. die zugelassenen Wahlvorschläge.

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Zitiervorschlag: § 14 NW_30907 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30907/14

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