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Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern

§ 15

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30907/15#abs-1 (1) Die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter beschafft für jeden Wahlkreis Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und Farbe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30907/15#abs-2 (2) Der Stimmzettel enthält in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung die für den Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge mit den festgestellten Angaben der Einzelbewerberinnen und -bewerber und der ersten fünf Bewerbungen der Listenwahlvorschläge einschließlich Kurzbezeichnungen. Jeder Wahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld gleicher Größe und auf der rechten Seite jeweils einen Kreis für die Kennzeichnung der Stimmabgabe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30907/15#abs-3 (3) Liegt in einem Wahlkreis nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so enthält der Stimmzettel alle Bewerbungen dieses Wahlvorschlages in alphabetischer Reihenfolge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 14 § 16