Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages und einer Dienstleistungsvereinbarung zum Zwecke der Einrichtung und zum Betrieb eines bundesweiten Vollstreckungsportals der Länder
Bekanntmachung des Staatsvertrages und einer Dienstleistungsvereinbarung zum Zwecke der …§ 3 Protokollierung der Abrufe und Sperrung des Bezugs von Abdrucken
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30780/3#abs-1 (1) Die Bereitstellung der Daten aus den Schuldnerverzeichnissen und Vermögensverzeichnissen der Länder zum Zwecke der Einsichtnahme und zum Abdruckversand umfasst auch die Pflicht zur Protokollierung der Abrufe gemäß § 6 Abs. 3 der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 4 der Vermögensverzeichnisverordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30780/3#abs-2 (2) Die Länder sind befugt, zugelassene Teilnehmer zum laufenden Bezug von Abdrucken, die die von diesen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, oder bei Bekanntwerden von Missbrauchsfällen zu sperren.