Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages und einer Dienstleistungsvereinbarung zum Zwecke der Einrichtung und zum Betrieb eines bundesweiten Vollstreckungsportals der Länder

Bekanntmachung des Staatsvertrages und einer Dienstleistungsvereinbarung zum Zwecke der …

§ 6 Auskehrung der Einnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30780/6#abs-1 (1) Die aufgrund der Übertragungen nach § 4 eingenommenen Gebühren werden quartalsweise beginnend mit dem 1. April 2013 an die Länder überwiesen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30780/6#abs-2 (2) Einnahmen für Auskünfte aus dem Vollstreckungsportal, welche dem Schuldnerverzeichnis eines Landes zugeordnet werden können, fließen diesem Land in der landesrechtlich bestimmten Höhe zu. Im Übrigen werden die Einnahmen nach dem jeweils aktuellen Königsteiner Schlüssel verteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30780/6#abs-3 (3) Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die -gegebenenfalls nach Abzug von Gebühren eines elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens - dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.

§ 5 § 7