Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages und einer Dienstleistungsvereinbarung zum Zwecke der Einrichtung und zum Betrieb eines bundesweiten Vollstreckungsportals der Länder
Bekanntmachung des Staatsvertrages und einer Dienstleistungsvereinbarung zum Zwecke der …§ 7 Kosten und Betrieb des Vollstreckungsportals
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30780/7#abs-1 (1) Die Länder erstatten dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand. Die Verteilung der Kosten richtet sich nach dem jeweils geltenden Königsteiner Schlüssel zum Stichtag der Abrechnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30780/7#abs-2 (2) Die Einzelheiten über den Betrieb des gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder sowie die Höhe der Kosten werden in einer Dienstleistungsvereinbarung gesondert geregelt.