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# § 5 NW_30729 (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsplätze; Auswahlentscheidungen

VOBASOF  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Bezirksregierungen stehen zu jedem Ausbildungstermin (§ 4 Absatz 2 Satz 1) im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten insgesamt höchstens 250 Ausbildungsplätze an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung zur Verfügung. Das für Schulen zuständige Ministerium verteilt die Ausbildungsplätze grundsätzlich nach folgenden Anteilen:

1. Bezirksregierung Arnsberg 31,0 vom Hundert,

2. Bezirksregierung Detmold 13,6 vom Hundert,

3. Bezirksregierung Düsseldorf 18,7 vom Hundert,

4. Bezirksregierung Köln 6,3 vom Hundert,

5. Bezirksregierung Münster 30,4 vom Hundert.

(2) Entfallen im Verfahren nach Absatz 1 auf eine Bezirksregierung mehr Ausbildungsplätze, als zum jeweiligen Bewerbungstermin (§ 4 Absatz 1 Satz 1) Bewerbungen vorliegen, sollen die überzähligen Ausbildungsplätze auf die übrigen Bezirksregierungen nach dem Verhältnis der Bewerberzahlen verteilt werden.

(3) Liegen einer Bezirksregierung für einen Ausbildungstermin mehr Bewerbungen vor, als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, trifft die Bezirksregierung Auswahlentscheidungen nach den allgemeinen Auswahlgrundsätzen. Sofern dazu nicht auf eine sichere aktuelle Kenntnis der dienstlichen Leistungen verzichtet werden kann, sind die Schulleitungen für dienstliche Beurteilungen zuständig.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_30729 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/5

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