(1) Lehrerinnen und Lehrer bewerben sich um Aufnahme in die Ausbildung auf dem Dienstweg bis zu einem von der Bezirksregierung festgelegten Zeitpunkt. Die Bezirksregierung nimmt eine Bewerberin oder einen Bewerber auf, wenn die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 vorliegen und ein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht.
(2) Die Ausbildung beginnt zum Beginn des Unterrichts eines Schuljahres oder Schulhalbjahres.