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# § 16 NW_30729 (Nordrhein-Westfalen) — Verfahren der Staatsprüfung

VOBASOF  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Staatsprüfung besteht aus einer Unterrichtspraktischen Prüfung und einem Kolloquium. Für das Verfahren der Staatsprüfung und des Nachteilsausgleichs gelten die Vorschriften der OVP entsprechend, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind.

(2) § 35 Absatz 2 OVP findet keine Anwendung. In den Prüfungsausschuss ist in der Regel die Leiterin oder der Leiter der fachrichtungsübergreifenden Ausbildungsgruppe der Teilnehmerin oder des Teilnehmers zu berufen; im Übrigen sind Personen zu berufen, die an der Ausbildung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers nicht beteiligt waren. Die sonderpädagogische Fachrichtung der Ausbildung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers muss von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses vertreten werden.

(3) § 36 Absatz 8 Satz 2 OVP findet keine Anwendung. In der Unterrichtspraktischen Prüfung werden die fachrichtungsbezogenen und fachrichtungsübergreifenden Leistungen bewertet. Die Unterrichtspraktische Prüfung wird in der ausgebildeten sonderpädagogischen Fachrichtung abgelegt. Die Prüfung findet im Unterricht eines der Fächer statt, für die bereits eine Lehrbefähigung vorliegt. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer benennen dieses Fach bei der Meldung zur Prüfung

(4) Das Kolloquium nach § 37 OVP ist als mündliche Prüfung auszugestalten, in der insbesondere die in den Grundlagen der sonderpädagogischen Förderung(fachrichtungsübergreifende Ausbildung) nach § 10 Absatz 3 zu erwerbenden Kompetenzen nachzuweisen sind.

(5) Das Bestehen der Staatsprüfung erfordert über die in § 38 Absatz 2 OVP genannten Voraussetzungen hinaus, dass diese mündliche Prüfung mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet wird. § 38 Absatz 2 Nummer 4 OVP findet keine Anwendung. An die Stelle des Notenwerts nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 OVP tritt der Notenwert der Unterrichtspraktischen Prüfung nach Absatz 3.

(6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses nach § 38 Absatz 1 OVP treten

1. an die Stelle der Notenwerte nach § 38 Absatz 1 Nummer 3 und 4 OVP der vierfach gewichtete Notenwert der Unterrichtspraktischen Prüfung (20 Prozent) und

2. an die Stelle des Notenwerts nach § 38 Absatz 1 Nummer 5 OVP der vierfach gewichtete Notenwert des Kolloquiums (20 Prozent).

(7) Als Fächer im Sinne des § 43 Absatz 2 OVP gelten die Grundlagen der sonderpädagogischen Förderung (fachrichtungsübergreifende Ausbildung) und die sonderpädagogische Fachrichtung. § 43 Absatz 3 OVP findet keine Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 16 NW_30729 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 02.09.2026

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