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# § 12 NW_30729 (Nordrhein-Westfalen) — Einsichtnahme in Aufgaben anderer Schulformen

VOBASOF  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die während der Ausbildung als Lehrkraft an Förderschulen tätig sind, sollen während ihrer Ausbildung auch Einsicht in Aufgaben der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen nehmen. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die während der Ausbildung als Lehrkraft an allgemeinen Schulen tätig sind, sollen während ihrer Ausbildung auch Einsicht in Aufgaben der sonderpädagogischen Förderung an Förderschulen nehmen.

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Zitiervorschlag: § 12 NW_30729 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/12

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