(1) Die schulpraktische Ausbildung an Schulen umfasst Unterricht, Beratung und Hospitationen. Die Schulleitung beauftragt eine nach § 2 Absatz 3 Nummer 3 qualifizierte Lehrkraft mit der Ausbildung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Die Lehrkraft ist im Umfang von zwei Wochenstunden von ihrer Unterrichtsverpflichtung freizustellen.
(2) Die Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder beider Ausbildungsgruppen (§ 10 Absatz 4 Satz 1) besuchen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Unterricht. In der Regel finden insgesamt fünf Unterrichtsbesuche statt, zu denen die Teilnehmerin oder der Teilnehmer eine kurzgefasste Planung vorzulegen hat.
(3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen im Verlauf der Ausbildung in unterschiedlichen Jahrgangsstufen sowie, soweit vorhanden, in unterschiedlichen Schulstufen und Bildungsgängen eingesetzt werden.