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LandesbeiratsVO

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30681/5#abs-1 (1) Ein Mitglied kann jederzeit von der berufenden Stelle abberufen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30681/5#abs-2 (2) Die Mitgliedschaft erlischt auch durch schriftlich oder elektronisch erklärten Verzicht gegenüber dem Vorsitz des Beirats.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30681/5#abs-3 (3) Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat aus, so rückt grundsätzlich seine Stellvertretung nach. Erforderlichenfalls findet eine Nachberufung statt.

§ 4 § 6