Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LandesbeiratsVO LandesbeiratsVO § 6 Kosten Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Die Kosten des Landesbeirats und der Geschäftsstelle des Landesbeirats trägt das Land im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.