Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LandesbeiratsVO LandesbeiratsVO § 6 Kosten Stand: 20.05.2022 Nordrhein-Westfalen Die Kosten des Landesbeirats und der Geschäftsstelle des Landesbeirats trägt das Land im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.