Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LandesbeiratsVO
LandesbeiratsVO§ 4 Vorsitz, Geschäftsstelle, Geschäftsordnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30681/4#abs-1 (1) Das für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständige Ministerium benennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landesbeirats.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30681/4#abs-2 (2) Eine Geschäftsstelle des Landesbeirats wird bei dem für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium eingerichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30681/4#abs-3 (3) Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministeriums bedarf.