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LandesbeiratsVO

§ 4 Vorsitz, Geschäftsstelle, Geschäftsordnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30681/4#abs-1 (1) Das für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständige Ministerium benennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landesbeirats.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30681/4#abs-2 (2) Eine Geschäftsstelle des Landesbeirats wird bei dem für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium eingerichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30681/4#abs-3 (3) Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministeriums bedarf.

§ 3 § 5