(1) Ein Mitglied kann jederzeit von der berufenden Stelle abberufen werden.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt auch durch schriftlich oder elektronisch erklärten Verzicht gegenüber dem Vorsitz des Beirats.
(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat aus, so rückt grundsätzlich seine Stellvertretung nach. Erforderlichenfalls findet eine Nachberufung statt.