Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LandesbeiratsVO

LandesbeiratsVO

§ 3 Amtsdauer und Zusammentritt des Landesbeirats

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30681/3#abs-1 (1) Die Amtsdauer des Landesbeirats beginnt mit der konstituierenden Sitzung und beträgt fünf Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30681/3#abs-2 (2) Der Landesbeirat bleibt bis zur Konstituierung eines neuen Beirats im Amt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30681/3#abs-3 (3) Zur konstituierenden Sitzung des Landesbeirats lädt das für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständige Ministerium ein.

§ 2 § 4