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LandesbeiratsVO§ 3 Amtsdauer und Zusammentritt des Landesbeirats
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30681/3#abs-1 (1) Die Amtsdauer des Landesbeirats beginnt mit der konstituierenden Sitzung und beträgt fünf Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30681/3#abs-2 (2) Der Landesbeirat bleibt bis zur Konstituierung eines neuen Beirats im Amt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30681/3#abs-3 (3) Zur konstituierenden Sitzung des Landesbeirats lädt das für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständige Ministerium ein.