nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 NW_30681 (Nordrhein-Westfalen) — Vorsitz, Geschäftsstelle, Geschäftsordnung

LandesbeiratsVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständige Ministerium benennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landesbeirats.

(2) Eine Geschäftsstelle des Landesbeirats wird bei dem für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium eingerichtet.

(3) Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministeriums bedarf.