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LandesbeiratsVO

§ 2 Zusammensetzung des Landesbeirats

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30681/2#abs-1 (1) Der Landesbeirat setzt sich zusammen aus

1. fünf Mitgliedern, die vom für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium aus den in Nordrhein-Westfalen ansässigen einschlägigen Kultur- oder Bildungseinrichtungen berufen werden,

2. sechs Mitgliedern aus dem Kreis der auf Landesebene tätigen Organisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler; mindestens zur Hälfte sind Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler vom für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium zu berufen, und

3. vier Mitgliedern aus dem Bereich des wirtschaftlichen oder sozialen Lebens des Landes, die vom für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium berufen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30681/2#abs-2 (2) Bei der Bildung der Beiräte soll das Landesgleichstellungsgesetz berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30681/2#abs-3 (3) Für jedes Mitglied muss eine Stellvertretung berufen werden.

§ 1 § 3