Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LandesbeiratsVO
LandesbeiratsVO§ 2 Zusammensetzung des Landesbeirats
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30681/2#abs-1 (1) Der Landesbeirat setzt sich zusammen aus
1. fünf Mitgliedern, die vom für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium aus den in Nordrhein-Westfalen ansässigen einschlägigen Kultur- oder Bildungseinrichtungen berufen werden,
2. sechs Mitgliedern aus dem Kreis der auf Landesebene tätigen Organisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler; mindestens zur Hälfte sind Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler vom für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium zu berufen, und
3. vier Mitgliedern aus dem Bereich des wirtschaftlichen oder sozialen Lebens des Landes, die vom für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium berufen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30681/2#abs-2 (2) Bei der Bildung der Beiräte soll das Landesgleichstellungsgesetz berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30681/2#abs-3 (3) Für jedes Mitglied muss eine Stellvertretung berufen werden.