(1) Die Amtsdauer des Landesbeirats beginnt mit der konstituierenden Sitzung und beträgt fünf Jahre.
(2) Der Landesbeirat bleibt bis zur Konstituierung eines neuen Beirats im Amt.
(3) Zur konstituierenden Sitzung des Landesbeirats lädt das für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständige Ministerium ein.