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§ 3 NW_30681 (Nordrhein-Westfalen) — Amtsdauer und Zusammentritt des Landesbeirats

LandesbeiratsVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Amtsdauer des Landesbeirats beginnt mit der konstituierenden Sitzung und beträgt fünf Jahre.

(2) Der Landesbeirat bleibt bis zur Konstituierung eines neuen Beirats im Amt.

(3) Zur konstituierenden Sitzung des Landesbeirats lädt das für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständige Ministerium ein.