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# § 2 NW_30681 (Nordrhein-Westfalen) — Zusammensetzung des Landesbeirats

LandesbeiratsVO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landesbeirat setzt sich zusammen aus

1. fünf Mitgliedern, die vom für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium aus den in Nordrhein-Westfalen ansässigen einschlägigen Kultur- oder Bildungseinrichtungen berufen werden,

2. sechs Mitgliedern aus dem Kreis der auf Landesebene tätigen Organisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler; mindestens zur Hälfte sind Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler vom für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium zu berufen, und

3. vier Mitgliedern aus dem Bereich des wirtschaftlichen oder sozialen Lebens des Landes, die vom für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium berufen werden.

(2) Bei der Bildung der Beiräte soll das Landesgleichstellungsgesetz berücksichtigt werden.

(3) Für jedes Mitglied muss eine Stellvertretung berufen werden.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_30681 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30681/2

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