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LandesbeiratsVO

§ 1 Mitglieder des Landesbeirats

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30681/1#abs-1 (1) Die Mitglieder des Landesbeirats für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen werden bis auf die in § 2 Absatz 1 Nummer 3 genannten Mitglieder auf Empfehlung der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten in Nordrhein-Westfalen ansässigen einschlägigen Kultur- oder Bildungseinrichtungen und der auf Landesebene tätigen Organisationen von dem für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium berufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30681/1#abs-2 (2) Der Landesbeirat ist an den Auftrag des Gesetzes gebunden und im Übrigen in seiner Tätigkeit unabhängig.

§ 2