Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen
Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen …§ 24 Bewertung der praktischen Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/24#abs-1 (1) Die praktischen Prüfungsarbeiten sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach den Vorgaben des § 22 zu beurteilen und zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/24#abs-2 (2) Das Prüfungsgespräch im Rahmen des praktischen Teils der Prüfung ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/24#abs-3 (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des praktischen Teils der Prüfung (§ 16) fließen das Ergebnis der praktischen Prüfungsarbeit mit einem Anteil von 40 Prozent, das Ergebnis der mündlichen Präsentation und vertiefenden Erörterung mit einem Anteil von 30 Prozent und das Ergebnis des Prüfungsgesprächs mit einem Anteil von 30 Prozent ein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/24#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss beschließt die Ergebnisse der praktischen Prüfung.